Wiederaufbereitung von Dialysefiltern

10.03.1999
Wie im Artikel von Swiss-Noso (1998;5:2) bereits besprochen, ist die Wiederaufbereitung von Einwegmaterialien in Spitälern seit dem 14.6.98 von der Medizinprodukteverordnung (MepV) betroffen (SR 819.124; AS 1996 987, vom 24.1. 1996, erhältlich als pdffile über http://www.admin.ch/ch/d/sr/ c819_124.html,). Medizinprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Diese sind in Anhang I der Richtlinie 93/42/EWG 7 und für aktive implantierbare Produkte in Anhang 1 der Richtlinie 90/385/EWG 8 festgelegt.
A. F. Widmer, F. Brunner,