Wiederaufbereitung von Dialysefiltern
10.03.1999
Wie im Artikel von Swiss-Noso
(1998;5:2) bereits besprochen, ist die
Wiederaufbereitung von Einwegmaterialien
in Spitälern seit dem 14.6.98 von
der Medizinprodukteverordnung
(MepV) betroffen (SR 819.124; AS 1996
987, vom 24.1. 1996, erhältlich als pdffile
über http://www.admin.ch/ch/d/sr/
c819_124.html,). Medizinprodukte dürfen
nur in Verkehr gebracht werden,
wenn sie den grundlegenden Anforderungen
entsprechen. Diese sind in Anhang
I der Richtlinie 93/42/EWG 7 und
für aktive implantierbare Produkte in
Anhang 1 der Richtlinie 90/385/EWG 8
festgelegt.
A. F. Widmer, F. Brunner,